BGHR LBG Schleswig-Holstein § 103a Forderungsübergang 1
BGHR ZPO § 536 Verschlechterungsverbot 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Revisibilität 1
DRsp I(147)357b-c
MDR 1998, 45
NJW-RR 1998, 237
NZV 1997, 512
SP 1998, 12
VRS 94, 92
VersR 1997, 1537
ZfS 1998, 47
r+s 1997, 506
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,
Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten
BGH, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen VI ZR 335/96
DRsp Nr. 1997/9025
Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten
»Hat der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen, so geht auch dann nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, auf den Versorgungsträger über, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (im Anschluß an BGHZ 22, 36 ff.).«
Normenkette:
BRRG § 52 ; SchlHLandesbeamtenG § 103a;
Tatbestand:
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