OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2004
3 Ss OWi 315/04
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 244 ; OWiG § 77 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 16.03.2004

Radarmessung; Fn ehlerquellen; Geschwindigkeitsüberschreitung, Ausführungen im Urteil; Beweisantrag; Vorsatz; Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 315/04

DRsp Nr. 2004/12789

Radarmessung; Fn ehlerquellen; Geschwindigkeitsüberschreitung, Ausführungen im Urteil; Beweisantrag; Vorsatz; Fahrlässigkeit

»Bei dem Verkehrsradargerät Traffipax "speedophot" besteht wie bei allen Radarmessverfahren das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen von Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betonflächen, reflektiert werden.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 244 ; OWiG § 77 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 19.09.2003 gegen 16.13 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen BI-KI 7777 in Verl die Bielefelder Straße (L 791) in Fahrtrichtung Friedrichsdorf. In Höhe der Autobahnbrücke hielt er außerorts eine Geschwindigkeit von 134 km/h ein, obwohl an dieser Stelle die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 StVO auf 70 km/h begrenzt war.

Der Betroffene hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt: