BGH - Beschluss vom 05.12.2023
4 StR 435/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StGB § 316a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6603 Js 3465/23

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

BGH, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 4 StR 435/23

DRsp Nr. 2024/3068

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Zwar kann ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der anfänglich auf die Verwirklichung einer anderen Straftat abzielt, zu einem räuberischen Angriff im Sinne des § 316a StGB werden, wenn - wie hier - der (beabsichtigte) Einsatz von Raubgewalt zu der Wegnahmeabsicht hinzutritt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt der Fortsetzung des Angriffs noch Fahrzeugführer ist und der Täter weiterhin die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Daran fehlt es indes, wenn sich das Fahrzeug - wie hier - nicht mehr in Bewegung befindet und das Opfer als Fahrer auch sonst nicht (mehr) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StGB § 316a Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.