Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Jedenfalls greifen die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch.
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