Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung
BGH, Beschluß vom 09.07.1968 - Aktenzeichen GSZ 2/67
DRsp Nr. 1996/20103
Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung
Nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ist der Ehemann nicht mehr berechtigt, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung zu verlangen.
Normenkette:
BGB §§ 842, 843, 845 ;
Hinweise:
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