Der Kläger kaufte am 11. Dezember 1987 von dem Beklagten, einem B- Autohändler in Bad N.- A., einen werksneuen Pkw Marke B. Dem Kaufvertrag lagen die "Verkaufsbedingungen für fabrikneue B-Fahrzeuge" (nachfolgend: AGB) zugrunde, in denen u.a. bestimmt ist:
VII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.
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