BGH - Urteil vom 10.04.1991
VIII ZR 131/90
Normen:
BGB § 459, § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1213
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Fremdnachbesserung 3
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Verzug 1
DAR 1991, 262
DB 1991, 1449
DRsp I(130)327d-e
EWiR § 633 BGB 2/91, 555
NJ 1991, 460
NJW 1991, 1882
WM 1991, 1221
ZIP 1991, 733
Vorinstanzen:
Koblenz,

Rechte des Käufers bei alleinigem Nachbesserungsrecht

BGH, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 131/90

DRsp Nr. 1992/686

Rechte des Käufers bei alleinigem Nachbesserungsrecht

»1. Ist dem Käufer vertraglich als zunächst alleiniges Gewährleistungsrecht ein Nachbesserungsanspruch eingeräumt worden, so kann er unter den Voraussetzungen der dann entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 633 Abs. 3 BGB einen Mangel selbst beseitigen lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2. Hat der Verkäufer den Käufer ermächtigt, die Nachbesserung bei einem anderen Vertragshändler vornehmen zu lassen, so muß er die Entscheidung dieses anderen Vertragshändlers darüber, ob ein zur Gewährleistung verpflichtender Mangel vorliegt und deshalb eine Nachbesserung vorgenommen wird, in gleicher Weise wie seine eigene gelten lassen.«

Normenkette:

BGB § 459, § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 11. Dezember 1987 von dem Beklagten, einem B- Autohändler in Bad N.- A., einen werksneuen Pkw Marke B. Dem Kaufvertrag lagen die "Verkaufsbedingungen für fabrikneue B-Fahrzeuge" (nachfolgend: AGB) zugrunde, in denen u.a. bestimmt ist:

VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.