OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2019
4 U 1303/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 249/18

Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem PolicenmodellAnforderungen an die äußere Form der Belehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 1303/18

DRsp Nr. 2019/2604

Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem Policenmodell Anforderungen an die äußere Form der Belehrung

1. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung steht bei einem bis zum 31.12.1994 erfolgten Vertragsschluss im Policenmodell weder ein Widerspruch nach § 5a VVG 1994 noch ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG 1994 zu, wenn die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen durch eine Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. 2. Für eine formwirksame Belehrung nach § 8 Abs. 4 VVG 1990 ist eine drucktechnischen Hervorhebung nicht erforderlich.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe: