OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 3; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 OWi 7/18

Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen dringender Notdurft des Betroffenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)

DRsp Nr. 2019/3810

Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen dringender Notdurft des Betroffenen

Das Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene infolge einer Notdurft selber zur Toilette gelangen wollte. Dabei dürfen die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft übernommen werden, sondern müssen im Detail vom Tatrichter kritisch erfragt werden.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 6. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 3; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.