Die Klägerin hat bei der Beklagten Schmuck und Pelze gegen Diebstahl versichert. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (AVB Schmuck und Pelze 1976) - AVBSP 76" zugrunde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen in diesen AVB lauten:
"2. Versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt sind.
...
5. Umfang des Versicherungsschutzes
5.1 Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen durch den Versicherungsnehmer oder einen
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
5.1.1 in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen oder
5.1.2 in persönlichem Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeignete Behältnissen - sicher
verwahrt mitgeführt werden oder solange die Sachen
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|