VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
11 C 17.2183
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 17.869

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholabhängigkeit; Nichtvorlage der Ergebnisse der jährlichen Kontrolluntersuchung wegen einer psychiatrischen Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 11 C 17.2183

DRsp Nr. 2018/13487

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholabhängigkeit; Nichtvorlage der Ergebnisse der jährlichen Kontrolluntersuchung wegen einer psychiatrischen Erkrankung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Beschwerde ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) weiter.

Mit Mitteilung vom 28. September 2016 informierte die Polizeistation B** ... ... ... das Landratsamt R* ...- ... (im Folgenden: Landratsamt) darüber, dass die Klägerin am 28. und 29. August 2016 sowie am 31. August 2016 zu Hause aufgesucht worden sei. An allen drei Tagen habe sie einen betrunkenen Eindruck gemacht. Am 31. August 2016 sei ein Alkoholtest durchgeführt worden, der einen Wert von 0,57 mg/l ergeben habe. Sie sei daraufhin in Schutzgewahrsam genommen und am 1. September 2016 wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge psychischer Krankheit in das Bezirkskrankenhaus W* ... eingeliefert worden.