VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2017
11 CS 17.27
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 16.1493

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Demenz mittleren Grades; Untersuchung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit in einem computerbasierten Testverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.27

DRsp Nr. 2018/14288

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Demenz mittleren Grades; Untersuchung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit in einem computerbasierten Testverfahren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3 alt) und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 8. Februar 2016 an die Führerscheinstelle des Landratsamts A.-F. (im Folgenden: Landratsamt) zufolge war der am ... ... 1940 geborene und seit 2014 unter Betreuung stehende Antragsteller am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden beteiligt. Gegenüber dem Ersthelfer und dem Polizeibediensteten habe er einen erheblich verwirrten Eindruck gemacht.