VGH Bayern - Beschluss vom 17.04.2019
11 CS 19.24
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 18.4475

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt; Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille; Nicht fristgerechte Beibringung eines mdizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.24

DRsp Nr. 2019/7611

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt; Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille; Nicht fristgerechte Beibringung eines mdizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, M und L.

Im Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weilheim-Schongau bekannt, dass der Antragsteller am 26. Juni 2017 im Straßenverkehr ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von geführt hatte. Das Strafverfahren stellte das Amtsgericht Weilheim i. OB mit Beschluss vom 17. November 2017 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags ein.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis 16. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Beibringungsfrist wurde zweimal verlängert, zuletzt bis 31. Mai 2018, nachdem sich der Antragsteller am 16. April 2018 mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte.