OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2019
16 B 1177/18
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1812/18

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines Punktestandes von 8 Punkten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 16 B 1177/18

DRsp Nr. 2019/4449

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines Punktestandes von 8 Punkten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit 5. Dezember 2014 (StVG n. F.) geltenden Fassung sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, denn auf der Grundlage der durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Entscheidungen habe sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 2. November 2017 ein Punktestand von acht Punkten ergeben, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.