VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2021
11 CS 21.1504
Normen:
FeV § 11; StVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.531

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens trotz Aufforderung nach mehrmaligem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1504

DRsp Nr. 2021/14739

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens trotz Aufforderung nach mehrmaligem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; StVG § 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, A1 und A [jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04], B und L).

Dem am *** ********* 1992 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis am 8. März 2019 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder erteilt. Vorangegangen waren eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 9. Februar 2015 wegen Nichtbeibringung eines Nachweises über die Teilnahme an einem Aufbauseminar als Fahranfänger auf Probe sowie nach der Neuerteilung am 5. August 2015 eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 13. Februar 2017 wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.