OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19)
Normen:
BKatV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 OWi 67/17

Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19)

DRsp Nr. 2019/2595

Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren

Entspricht ein Fahrverbot der Regelanordnung nach § 4 Abs. 2 BKatV, so müssen die Urteilsgründe lediglich erkennen lassen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Vorliegen einer "besonderen Härte" bewusst war. Eine solche liegt nicht vor, wenn weder den Urteilsgründen noch der Rechtsbeschwerdebegründung sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, das Fahrverbot von einem Monat zumindest teilweise in die Urlaubszeit zu verlegen oder durch Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers zu kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander zu kombinieren.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. November 2018 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette: