VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2021
11 ZB 20.2594
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 18.2545

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2594

DRsp Nr. 2021/5893

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Soweit nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, fällt darunter auch die erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen.2. § 3 Abs. 4 StVG steht einer Abweichung von den Feststellungen des Sachverhalts im Strafverfahren zu Gunsten des Betroffenen nicht entgegen. Gleichwohl können die Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen.

I. II. III.