Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (
Selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, kann der Antrag keinen Erfolg haben.
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