OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2004
2 Ss OWi 5/04
Normen:
StPO § 344 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.10.2003

Rechtsbeschwerde; Begründung; Aufklärungsrüge; Sachrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 5/04

DRsp Nr. 2004/4281

Rechtsbeschwerde; Begründung; Aufklärungsrüge; Sachrüge

»Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde.«

Normenkette:

StPO § 344 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil, das im Ergebnis dem vom Verteidiger und sogar exakt dem vom Betroffenen selbst in der Hauptverhandlung gestellten Antrag entspricht, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 625,- EURO verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden, wobei dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Betroffene am 3. März 2003 auf der BAB 43 mit seinem PKW die zu diesem Zeitpunkt dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um zurechenbare 77 km/h überschritten.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Oktober 2003, welcher per Fax am selben Tag beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet: