OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2005
2 Ss 322/05
Normen:
OWiG § 80 ; OWiG § 33 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 390
VRS 109, 52
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 14.02.2005

Rechtsbeschwerde; Zulassung; Verjährung; Unterbrechung; Zusendung eines Anhörungsbogens

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss 322/05

DRsp Nr. 2005/9920

Rechtsbeschwerde; Zulassung; Verjährung; Unterbrechung; Zusendung eines Anhörungsbogens

»1. Der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen. 2. Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; OWiG § 33 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Lkw gemäß §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 65,-- EUR belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.