OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2009
2 Ss OWi 829/09
Normen:
StPO § 345; OWiG § 77b; OWiG § 79; OWiG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 08.12.2008

Rechtsbeschwerdefrist bei Zustellung des Urteilstenors; Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 829/09

DRsp Nr. 2009/25913

Rechtsbeschwerdefrist bei Zustellung des Urteilstenors; Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe

1. Im Falle des Fehlens der schriftlichen Urteilsgründe ist die formelle Zustellung der Urteilsformel ausreichend, um die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf zu setzen. 2. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Urteilsgründe fehlen.

1. Die Zustellung der Abschrift des Protokolls des Hauptverhandlungstermins entspricht einem abgekürzten Urteil ohne Gründe gemäß § 77b OWiG. 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 OWiG sind die Urteilsgründe nicht generell unentbehrlich. Insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten wie hier, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen, können die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden. Nur wenn ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und etwaige Zweifel weder aus dem abgekürzten Urteil, dem Bußgeldbescheid, dem Zulassungsantrag noch aus sonstigen Umständen ausgeräumt werden können, kann das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrags führen

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.