OLG Thüringen - Urteil vom 10.11.2016
4 U 211/16
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 628/15

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers auf Erstattung von Reparaturkosten hinsichtlich einer bereits rechtshängigen Klage gegen den Unfallgegner

OLG Thüringen, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 U 211/16

DRsp Nr. 2017/2904

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers auf Erstattung von Reparaturkosten hinsichtlich einer bereits rechtshängigen Klage gegen den Unfallgegner

Nimmt der Unfallgeschädigte nach Rechtshängigkeit seiner Klage gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten der Unfallreparatur wegen eben dieser Reparaturkosten nunmehr seinen eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch, so führt dessen Leistung auf den Kaskoschaden nicht zu einer Erledigung der Hauptsache im Haftpflichtprozess.

1. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 03.03.2016, Az.: 2 O 628/15 wird in Ziffer 4 des Tenors sowie im Kostenausspruch wie folgt abgeändert:

Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.961,94 € durch die Leistung der Vollkaskoversicherung inzwischen erledigt ist, wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 43 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.