Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 21. Juli 2009 nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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