KG - Beschluss vom 07.01.2010
12 U 20/09
Normen:
AKB § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
NZV 2011, 38
VersR 2010, 1178
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 261/08

Rechtsfolgen der Regulierung eines Haftpflichtschadens bei Haftpflichtversicherung beider Unfallgegner bei demselben Versicherer; Berücksichtigung von UPE-Zuschlägen einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung

KG, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 20/09

DRsp Nr. 2010/11106

Rechtsfolgen der Regulierung eines Haftpflichtschadens bei Haftpflichtversicherung beider Unfallgegner bei demselben Versicherer; Berücksichtigung von UPE-Zuschlägen einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung

1. Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten; denn die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB betrifft niemals Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide unfallbeteiligten Kfz-Eigentümer bei demselben Versicherer gedeckt sind. 2. UPE - Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 5;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 21. Juli 2009 nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: