BGH - Urteil vom 29.04.1994
V ZR 62/93
Normen:
ZPO §§ 233, 518 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 9
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 10
BRAK-Mitt 1994, 247
DRsp IV(412)224Nr.4g
MDR 1995, 639
NJW 1994, 1879
VersR 1994, 1494
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 557/92

Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen V ZR 62/93

DRsp Nr. 1994/3259

Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

»a) Fehlt in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers, so ist dies unschädlich, wenn sich aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, für wen Berufung eingelegt ist. b) Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier Berufungseinlegung) eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß Notfristen erst nach Kontrolle des - die Anzahl der übermittelten Seiten anzeigenden - Sendeberichts im Fristenkalender gelöscht werden dürfen.«

Normenkette:

ZPO §§ 233, 518 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: