BGH - Urteil vom 02.11.1994
IV ZR 201/93
Normen:
VVG §§ 16ff.;
Fundstellen:
BGHR BB-BUZ §§ 1 ff., Risikoprüfung 1
BGHR VVG § 16 Risikoprüfung 2
NJW 1995, 401
NJW-RR 1995, 860
VersR 1995, 80
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen IV ZR 201/93

DRsp Nr. 1995/102

Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

»a) Der Versicherer ist dem künftigen Versicherungsnehmer nicht zur Vornahme einer Risikoprüfung verpflichtet. Es handelt sich um eine Obliegenheit, die eigenen Interessen wahrzunehmen. b) Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, die nur bei Schließung des Vertrages vorgenommen werden kann, nimmt dem Versicherer die Rücktrittsberechtigung. c) Ohne Aufklärung der Ursachen von Rückenschmerzen läßt sich in einer Berufsunfähigkeitsversicherung im allgemeinen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht durchführen.«

Normenkette:

VVG §§ 16ff.;

Tatbestand:

Der Kläger unterhält seit 1987 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener bis zum 1. Dezember 1995 laufender Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Seit der Berufungseinlegung beansprucht er noch für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis 1. Dezember 1995 die im Fall einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit zugesagte monatliche Rente von 4.000 DM Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Beitragserstattung von 19.652,66 DM. Er beantragt eine zeitlich gestaffelte 4%ige Verzinsung der rückständigen Monatsbeträge. Ferner begehrt er die Feststellung, daß er für den genannten Zeitraum auch von Beitragszahlungen (23.592 DM jährlich) freigestellt sei.