BGH - Urteil vom 12.06.1985
VIII ZR 148/84
Normen:
BGB §§ 242, 249, 535, 554 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1730
DRsp I(133)291a-d
NJW 1985, 2253
WM 1985, 860
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Teilamortisationsvertrages

BGH, Urteil vom 12.06.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 148/84

DRsp Nr. 1992/4293

Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Teilamortisationsvertrages

»a) Wird ein auf unbestimmte Dauer geschlossener kündbarer Teilamortisationsvertrag im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75 vom Leasingnehmer vertragsgemäß gekündigt, bevor durch Zahlung der vereinbarten Leasingraten die mit der Beschaffung des Leasingobjekts verbundenen Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns ausgeglichen sind, so behält der Leasinggeber Anspruch auf volle Amortisation der Gesamtkosten einschließlich des kalkulierten Gewinns; das Erfüllungsinteresse ist, falls es an einer wirksamen vertraglichen Regelung fehlt, konkret zu berechnen. b) Kündigt der Leasinggeber ein auf unbestimmte Dauer geschlossenen kündbaren Teilamortisationsvertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers gemäß § 554 BGB, so wird sein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Höhe nach durch das Erfüllungsinteresse bei vertragsgemäßer Beendigung bestimmt; der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist, falls es an einer wirksamen vertraglichen Regelung fehlt, konkret zu berechnen (Abweichung von BGH Urteil vom 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666 = ZIP 1982, 700).