KG - Beschluss vom 08.06.2010
6 U 64/09
Normen:
VVG § 6 a.F.;
Fundstellen:
r+s 2011, 13
r+s 2011, 27
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 211/08

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 6 U 64/09

DRsp Nr. 2010/20294

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

1. Es fehlt an einem subjektiv schweren Verschulden des Versicherungsnehmers i.S.d. Relevanzrechtsprechung, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Verhalten des Versicherers, insbesondere seinem Herausgabeverlangen, die Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der Schlüsselübergabe nicht erkennen konnte. 2. Die Obliegenheitsverletzung ist folgenlos, wenn zwischen der (rechtzeitig) angezeigten Diebstahlstat und dem Herausgabeverlangen des Versicherers mehr als zwei Wochen vergangen sind.

I. Danach weist der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, soweit es um die Versicherungsleistung für den Mercedes Transporter und für die Motocrossmaschinen geht. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Beklagten insoweit keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Normenkette:

VVG § 6 a.F.;

Gründe:

1. Mercedes-Transporter