OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2010
12 U 175/09
Normen:
VVG (a.F.) § 6 Abs. 3; AKB § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 949
VersR 2010, 1307
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/08

Rechtsfolgen und Kausalität verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 175/09

DRsp Nr. 2010/9222

Rechtsfolgen und Kausalität verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung

Zum Kausalitätsgegenbeweis bei der Verletzung der Obliegenheit, dem Kasko-Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.07.2009 - 8 O 193/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streithelfer der Klägerin behält seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf sich.

3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 6 Abs. 3; AKB § 7;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.

Sie war Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ ML 270 CDI, mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen MA . Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung.