OLG Koblenz - Beschluss vom 10.03.2010
2 SsBs 20/10
Normen:
OWiG § 17;
Fundstellen:
VRR 2010, 229
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 26.11.2009

Rechtsfolgenausspruch bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung; Zulässigkeit der pauschalen Verdoppelung der Regelgeldbuße und des Regelfahrverbots wegen vorsätzlicher Begehung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 SsBs 20/10

DRsp Nr. 2010/5846

Rechtsfolgenausspruch bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung; Zulässigkeit der pauschalen Verdoppelung der Regelgeldbuße und des Regelfahrverbots wegen vorsätzlicher Begehung

1. Zu den Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eines Kraftfahrers, der bereits wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten, finanziell nur eingeschränkt leistungsfähig ist und in der Hauptverhandlung einen Zeugen zum Nachweis seiner angeblich fehlenden Fahreridentität benannt hat. 2. Eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise ist unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Linz vom 26. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 57 km/h zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Ihm wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.