OLG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2010
1 Ss 291/09
Normen:
StPO § 100h Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Jena - 598 Js 6397/09 - 1 OWi - 21.8.2009,

Rechtsgrundlage für eine verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung mittels Videokamera

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 291/09

DRsp Nr. 2010/20544

Rechtsgrundlage für eine verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung mittels Videokamera

Eine verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung mittels Videokamera führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 11.8.2009, 2 BvR 941/08, DAR 2009, 577). Rechtsgrundlage ist § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 46 OWiG.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StPO § 100h Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261;

Gründe:

I. Der Betroffene wurde nach seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - am 21.8.2009 vom Amtsgericht Jena wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 51 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.