BVerwG - Beschluss vom 26.08.2009
3 B 57.09
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 330/07

Rechtsgrundlage zur Ausübung des vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Zugriffsrechts des Wiederaufnahmemitgliedstaates bei einem im tschechischen Führerschein eingetragenen deutschen Wohnsitz; Zeitpunkt der Entstehung von Folgen für den Betroffenen bei Ausübung des Zugriffsrechts

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 B 57.09

DRsp Nr. 2009/21645

Rechtsgrundlage zur Ausübung des vom Bundesverwaltungsgericht formulierten "Zugriffsrechts" des Wiederaufnahmemitgliedstaates bei einem im tschechischen Führerschein eingetragenen deutschen Wohnsitz; Zeitpunkt der Entstehung von Folgen für den Betroffenen bei Ausübung des Zugriffsrechts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers, der von einer ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen will, bleibt ohne Erfolg. Die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen werden nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan oder sie liegen nicht vor.