BGH - Urteil vom 24.09.1985
VI ZR 4/84
Normen:
PflichtversG § 3 Nr.8;
Fundstellen:
BGHZ 96, 18
DRsp II(229)235a
NJW 1986, 1610
VRS 70, 250

Rechtskraftwirkung der Abweisung der Klage gegen den Kfz-Halter

BGH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen VI ZR 4/84

DRsp Nr. 1992/4162

Rechtskraftwirkung der Abweisung der Klage gegen den Kfz-Halter

Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Abweisung einer Klage des Geschädigten gegen den Kfz-Halter als Versicherungsnehmer (§ 3 Nr. 8 PflichtversG) steht der Inanspruchnahme des mitversicherten Fahrers bzw. - wegen der Fahrer-Haftung - des Versicherers nicht entgegen.

Normenkette:

PflichtversG § 3 Nr.8;

Gründe:

Der Kl. war durch einen Unfall verletzt worden, den der B. als Fahrer des der X. gehörenden und bei der Bekl. haftpflichtversicherten Kfz verschuldet hatte. Das LG hat die Klage auf Schadenersatz gegen die X. und die Bekl. abgewiesen. In den weiteren Instanzen hat der Kl. nur noch die Bekl. inanspruchgenommen.