OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2015
3 U 111/12
Normen:
VVG § 5 a; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2016, 315
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 126/12

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf einen nach jahrelanger Durchführung eines Kapitallebensversicherungsvertrages ausgesprochenen Widerspruch

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 3 U 111/12

DRsp Nr. 2016/255

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf einen nach jahrelanger Durchführung eines Kapitallebensversicherungsvertrages ausgesprochenen Widerspruch

Leitsatz: Dem Versicherungsnehmer kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages darauf zu berufen, dass die Widerspruchsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen habe, weil angeblich die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht übersandt wurden. Die jahrelangen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers, der bei Vertragsschluss jedenfalls durch den Versicherungsschein mit darin enthaltener ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, können beim Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.