KG - Urteil vom 30.06.2017
6 U 33/15
Normen:
VVG § 1; VVG § 172; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 256/11

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherers auf eine mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Hinausschiebung des für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung maßgeblichen Zeitpunkts

KG, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 6 U 33/15

DRsp Nr. 2019/52

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherers auf eine mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Hinausschiebung des für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung maßgeblichen Zeitpunkts

1. Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben auf eine mit dem Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung nicht berufen, durch die gegen befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an klaren, unmissverständlichen und konkreten Hinweisen über die damit für den Versicherungsnehmer verbundenen Nachteile fehlt (std. Rspr. des BGH, vergleiche Urteile vom 28. Februar 2007, IV ZR 46/06 und 7. Februar 2007, IV ZR 244/03). 2. Allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt den Versicherungsnehmer nicht weniger schutzwürdig erscheinen, jedenfalls solange nicht feststeht, dass der den Versicherungsnehmer vertretende Rechtsanwalt diesem all die an sich von dem Versicherer zu erteilenden, klaren, unmissverständlichen und konkreten Hinweise zu dessen Rechtsposition gegeben und ihn umfassend und transparent über die Sach- und Rechtslage einschließlich der mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile - insbesondere in Folge der Verschiebung des Zeitpunktes der Erstprüfung - und in Betracht kommende Alternativen aufgeklärt hat.