OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2016
9 U 29/15
Normen:
VVG a. F. § 5 a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 197/14

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs des Versicherungsnehmers gem. § 5a VVG a.F.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 9 U 29/15

DRsp Nr. 2017/9353

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs des Versicherungsnehmers gem. § 5a VVG a.F.

1. Einem Widerspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 5 a VVG a. F. kann § 242 BGB entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Recht zum Widerspruch korrekt belehrt wurde und wenn er außerdem über viele Jahre die vereinbarten Prämien bezahlt hat.2. Für die Anwendung von § 242 BGB sind in diesem Fall die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten "widersprüchlichen Verhalten" maßgeblich, die der Bundesgerichtshof für die spezielle Problematik des Policenmodells weiterentwickelt hat (BGH, NJW 2014, 2723).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20.01.2015 - 2 O 197/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a. F. § 5 a; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.