OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2017
20 U 159/16
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 257/15

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Verbrauchers gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 159/16

DRsp Nr. 2017/9610

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Verbrauchers gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages

Unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. sind Ansprüche des Versicherungsnehmers jedenfalls dann wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn er Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zugleich nach dessen Abschluss zur Sicherung eines Darlehensvertrages an den Darlehensgeber abgetreten und dieser dem Versicherer dies angezeigt hat. Denn die Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck zu erfüllen und damit die Finanzierung des Immobilienerwerbs nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;