OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2015
4 U 93/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 125/13

Rechtsnatur der Bestätigung der Haftung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 4 U 93/14

DRsp Nr. 2015/5325

Rechtsnatur der Bestätigung der Haftung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

In der Mitteilung der privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers, wonach eine Grundhaftung des Versicherungsnehmers bestehe, der Geschädigte sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen zu lassen habe, liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dieses schließt Einwendungen zum Grund der Haftung, nicht jedoch zu einem Mitverschulden des Geschädigten sowie hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs aus.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.05.2014 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über das bereits vorgerichtlich gezahlte sowie das vom Landgericht zu Ziff. 2 des vorbezeichneten Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten - einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.