Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.05.2014 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über das bereits vorgerichtlich gezahlte sowie das vom Landgericht zu Ziff. 2 des vorbezeichneten Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten - einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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