BGH - Beschluß vom 30.04.1991
IV ZR 243/90
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1149
r+s 1991, 223

Rechtsnatur einer vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung; Umfang der Eintrittspflicht

BGH, Beschluß vom 30.04.1991 - Aktenzeichen IV ZR 243/90

DRsp Nr. 1994/4016

Rechtsnatur einer vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung; Umfang der Eintrittspflicht

1. Bei einer von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung handelt es sich im allgemeinen um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kfz abgedeckt werden soll. 2. Bei einer von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung ist bei der Bemessung der Wiederherstellungskosten im allgemeinen auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen, so daß bei deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug die MWSt. außer Betracht bleibt.

Normenkette:

AKB § 13 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Fahrzeugvollversicherung. Er ist Leasingnehmer eines Pkw Porsche. Nach Nr. 11 des Leasingvertrages war der Kläger verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Am 29. Oktober 1988 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Restwert des Pkw betrug 30.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 75.000 DM. Der Verkäufer des Fahrzeugs stellte dem Kläger die Differenz von 45.000 DM in Rechnung.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vollversicherungsschutz zu gewähren. Es hat die Beschwer für die Feststellungsklage auf 36.000 DM festgesetzt.