Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus einer Fahrzeugvollversicherung. Er ist Leasingnehmer eines Pkw Porsche. Nach Nr. 11 des Leasingvertrages war der Kläger verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Am 29. Oktober 1988 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Restwert des Pkw betrug 30.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 75.000 DM. Der Verkäufer des Fahrzeugs stellte dem Kläger die Differenz von 45.000 DM in Rechnung.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vollversicherungsschutz zu gewähren. Es hat die Beschwer für die Feststellungsklage auf 36.000 DM festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|