VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2021
11 CE 21.335
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BayStrWG Art. 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 3 E 20.3224

Rechtsstreit um die Teilung einer durchgehenden Straße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog; Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Teilung einer Straße

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 11 CE 21.335

DRsp Nr. 2021/6163

Rechtsstreit um die Teilung einer durchgehenden Straße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog; Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Teilung einer Straße

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich untersagte bauliche Abtrennung der D ...straße auch die Aufstellung eines Pflanztrogs umfasst.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BayStrWG Art. 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Teilung einer durchgehenden Straße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in der D ...straße ... in A ..., das mit einem von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die D ...straße ist im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin als Orts straße ohne Widmungsbeschränkungen eingetragen (Eintragungsverfügung vom 15.6.1963). Sie hat eine Gesamtlänge von ca. 232 m. Trägerin der Straßenbaulast ist die Antragsgegnerin.