VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2020
11 ZB 19.2357
Normen:
StVG § 2 Abs. 9; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 6; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 3; FeV § 11 Abs. 6 S. 4; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; BayVwVfG Art. 48;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 18.6290

Rechtsstreit um die Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens wegen Zeitablaufs; Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines regelmäßigen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.2357

DRsp Nr. 2020/5339

Rechtsstreit um die Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens wegen Zeitablaufs; Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines regelmäßigen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 9; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 6; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 3; FeV § 11 Abs. 6 S. 4; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; BayVwVfG Art. 48;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04) und B sowie Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren in zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom 24. April 2012 hat ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 19. August 2011, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 19. Oktober 2011, rechtskräftig seit 9. Februar 2012, einmal unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen und sei deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.