OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2019
23 U 112/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 91/15

Rechtstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einem manipulierten Unfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 23 U 112/17

DRsp Nr. 2019/6092

Rechtstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einem manipulierten Unfall

1. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer kann in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht, wie vom Geschädigten behauptet, unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden. Dies ergibt sich bei der (auch) gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage bereits daraus, dass es sich um eine einfache Streitgenossenschaft mit dem Versicherungsnehmer handelt. Ist der Haftpflichtversicherer nicht mit verklagt, hat er sich dem Rechtsstreit als Nebenintervenient des Versicherungsnehmers angeschlossen, so ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. 2. Es spricht für einen gestellten Unfall, wenn das Geschehen sich an einem Ort ereignet, an dem die Anwesenheit von zufälligen und unabhängigen Zeugen und damit die Gefahr der Entdeckung eines verabredeten Unfalls äußerst unwahrscheinlich ist, etwa auf einem weitläufigen und übersichtlichen Parkplatz, der zum Unfallzeitpunkt auch noch nahezu leer war.

Tenor