OLG Stuttgart - Urteil vom 16.09.2010
7 U 105/10
Normen:
VVG (a.F.) § 74; VVG (a.F.) § 75; VVG (a.F.) § 76; VVG § 43; VVG § 44; VVG § 45; BGB 362; BGB 546 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 182
r+s 2011, 245
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 232/09

Rechtstellung des Vermieters eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 7 U 105/10

DRsp Nr. 2010/18589

Rechtstellung des Vermieters eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

Die Rechte des Inhabers eines Sicherungsscheins aus einer Sachversicherung werden gegenüber dem Versicherer nicht bereits durch den Gesichtspunkt des versicherten Interesses, d.h. den Grundsatz der konkreten Bedarfsdeckung, eingeschränkt. Ob der gesicherte Eigentümer verpflichtet ist, die Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des versicherten Fahrzeugs zu verwenden, ist allein im Rahmen der Rechtsbeziehung zum Nutzer des Fahrzeugs zu entscheiden. Eine abredewidrige Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer oder nach Schadensbehebung an die Werkstatt ist gegenüber dem gesicherten Eigentümer nach Maßgabe des Sicherungsscheins ohne Tilgungswirkung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07. Mai 2010 - Az. 16 O 232/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 5.590,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2009 sowie weitere 239,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2009 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.