OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2017
3 U 66/17
Normen:
VVG § 426; VVG § 116 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 388/16

Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 66/17

DRsp Nr. 2018/15265

Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie

Ein Haftpflichtversicherer ist dazu berechtigt, seinen Versicherungsnehmer im Innenverhältnis gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 VVG in Anspruch zu nehmen, wenn sie an dessen Unfallgegner gemäß § 117 VVG geleistet hat, obwohl sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber wegen dessen Zahlungsverzugs mit der Folgeprämie gemäß § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet war. Ein Regress setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine qualifizierte, die Anforderungen des § 38 Abs. 1 VVG erfüllende Mahnung mindestens 2 Wochen vor dessen Zahlung zugegangen ist. Die Beweislast hierfür trifft den Versicherer.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 426; VVG § 116 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I.