BGH - Urteil vom 12.12.2023
VI ZR 76/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 105
r+s 2024, 170
DAR 2024, 150
NJW 2024, 1037
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 251/20
OLG Stuttgart, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 153/22

Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand

BGH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen VI ZR 76/23

DRsp Nr. 2024/1419

Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand.

1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Im Falle eines Fahrzeugbrandes reicht allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Dabei hat allerdings grundsätzlich nicht der Antragsgegner zu beweisen, dass der Brand auf einer anderen Ursache als dem Betrieb des Fahrzeugs beruht, sondern der Anspruchssteller muss beweisen, dass der Brand bei dem Betrieb des Schädigerfahrzeugs entstanden ist, also auf dessen Betriebsvorgang oder dessen Betriebseinrichtung zurückzuführen ist.