OLG Naumburg - Urteil vom 07.12.2005
6 U 24/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 434 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 209/04

Reimporteigenschaft eines Kfz darf nicht verschwiegen werden

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 6 U 24/05

DRsp Nr. 2006/7257

Reimporteigenschaft eines Kfz darf nicht verschwiegen werden

»1. Wird ein Auto, dass aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese Tatsache offenbaren. 2. Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechten. 3. Aus der Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1999 L 171) oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt zwar nicht, dass die Reimporteigenschaft des gebrauchten Kfz als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu bewerten ist. Aber zugunsten des Verkäufers ist aus der Verbraucherschutzrichtlinie andererseits auch nicht abzuleiten, dass der Gebrauchtwagenhändler (Letztverkäufer) dem Verbraucher (Käufer) die Reimporteigenschaft verschweigen darf.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 434 ;

Entscheidungsgründe:

I.