OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1995
30 U 39/95
Normen:
AGBG §§ 3 9 ; BGB § 196 Abs. 1 §§ 198 558 ;
Fundstellen:
BB 1996, 607
DRsp I(133)585b-d
NJW-RR 1996, 502
OLGR 1996, 1
OLGReport-Hamm 1996, 1
WM 1996, 492
ZfS 1996, 95

Restwertausgleich bei Finanzierungsleasing

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 30 U 39/95

DRsp Nr. 1996/29423

Restwertausgleich bei Finanzierungsleasing

1. Die Klausel in einem Leasingvertrag"Ist der tatsächliche Restwert niedriger als der kalkulierte Restwert, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen",ist wirksam.2. Der Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich des Restwerts stellt keinen nach § 558 BGB verjährenden Ersatzanspruch, sondern einen nach §§ 196 Abs. 1, 198 BGB in zwei Jahren verjährenden Entgeltanspruch dar.3. Da der Anspruch auf Restwertausgleich erst mit der Verwertung des Leasinggegenstandes entsteht, beginnt die Verjährung dieses Anspruchs erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

Normenkette:

AGBG §§ 3 9 ; BGB § 196 Abs. 1 §§ 198 558 ;

Gründe (Auszug, zu 2-3.):

"Grundsätzlich findet auf Finanzierungsleasingverträge Mietrecht Anwendung; das gilt allerdings nur, soweit leasingtypische Besonderheiten dem nicht entgegenstehen ... . Vom Grundsatz her kommt demnach eine Heranziehung des § 558 BGB in Betracht. ... Der Vorschrift unterfallen »Ersatzansprüche« ... . Nicht anwendbar ist sie, wenn sich der Anspruch auf Erfüllung eines vertraglich ausbedungenen Entgelts richtet ... .