OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.04.2016
1(3)Ss188/15-AK60/15
Normen:
StPO § 337; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 308 Js 378/14

Revision des AngeklagtenAnforderungen an die Beweiswürdigung des TatgerichtsFehlende Auseinandersetzung mit weiteren sich aufdrängenden Beweismitteln und Beweiserkenntnissen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 1(3)Ss188/15-AK60/15

DRsp Nr. 2016/7664

Revision des Angeklagten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts Fehlende Auseinandersetzung mit weiteren sich aufdrängenden Beweismitteln und Beweiserkenntnissen

1. Zu den Anforderungen an die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage.2. Eine gerichtliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht sich den Urteilsgründen nicht mit aufdrängenden Beweismitteln und Beweiserkenntnissen auseinandersetzt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. November 2014 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 337; StPO § 261;

Gründe

I.