BGH - Beschluss vom 04.07.2023
2 StR 178/23
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8831 Js 38350/20

Revision in einem Verfahren wegen BtmV-Verstößen und Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Übersehens der Klammerwirkung bei tatmehrheitlich begangen Straftaten

BGH, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 2 StR 178/23

DRsp Nr. 2023/14684

Revision in einem Verfahren wegen BtmV-Verstößen und Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Übersehens der Klammerwirkung bei tatmehrheitlich begangen Straftaten

Zwei eigentlich selbständige Delikte können durch das Vorliegen eines dritten Delikts zur Tateinheit verklammert werden, wenn mit diesem jedes der beiden Delikte ideal konkurriert. Eine solche Klammerwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen dem dritten und zumindest einem der beiden verbundenen Delikte annähernde Wertgleichheit besteht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Januar 2023

a)

im Schuldspruch zu Fall II. 2 und 3 der Urteilsgründe dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar ist,

b)

im Strafausspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt,

c)

hinsichtlich der für die Fälle II. 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen dahingehend ergänzt, dass der Tagessatz auf ein Euro festgesetzt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe