Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß sein Einkommen nicht die Höchstgrenze der Tabelle zu § 114 ZPO übersteigt. Sein Gesuch muß dennoch zurückgewiesen werden, weil der vorgelegte Versicherungsschein dafür spricht, daß der Rechtsschutzversicherer des Klägers eintrittspflichtig ist; der Kläger bedarf daher zur Verfolgung seiner Rechte der Prozeßkostenhilfe nicht.
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