OLG Köln - Urteil vom 09.02.1994
11 U 231/93
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 161
VersR 1995, 89

Risikoausschluß in der Lebensversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

OLG Köln, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 11 U 231/93

DRsp Nr. 1995/1817

Risikoausschluß in der Lebensversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

»1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Bedingungen für vorl. Versicherungsschutz i.d. Lebensversicherung wird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht fällig, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung erkennbar geworden sind. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat. Diese Bedingung stellt nicht ab auf die Erkennbarkeit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die seiner Ursachen. 2. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein plötzliches Ereignis (z.B. schwerer Unfall, Herzinfarkt), sondern durch eine sich nach und nach verschlechternde Erkrankung herbeigeführt wird. 3. § 4 betrifft nicht etwa künftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen, sondern die bei und vor der Antragstellung schon vorhandenen.«

Tatbestand: