OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2005
1 Ss OWi 223/05
Normen:
StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 03.11.2004

Rotlichtverstoß; Umgehen der Lichtzeichenanlage; Spurwechsel

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 223/05

DRsp Nr. 2005/17574

Rotlichtverstoß; Umgehen der Lichtzeichenanlage; Spurwechsel

»Zum Rotlichtverstoß beim Umgehen der Lichtzeichenanlage.«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen am 3. November 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens gemäß § 37 Abs. 2, 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 175,- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Am 6. Mai 2004 befuhr der Betroffene zunächst gegen 19.07 Uhr die BAB 1 bei Unna in Fahrtrichtung Bremen ab Kilometer 79,4 über die Strecke von mindestens 290 m mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h. In dem betreffenden Bereich war durch deutlich erkennbare Verkehrszeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzt.

Der Betroffene befuhr den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn. Dabei fuhr er dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug auf und fuhr hinter diesem innerhalb der Fahrspur von links nach rechts und umgekehrt.

Unmittelbar vor der Anschlussstelle Kamen-Zentrum wechselte er dann direkt vom linken der drei Fahrstreifen auf die Ausfahrt und verließ die Autobahn.